Streupflicht trotz Dauerschneefall und Eisregen-
Ein Mann war auf einem Privatgrundstück auf eisglatter Fläche gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er verklagte den Hauseigentümer. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er nicht ordnungsgemäß gestreut habe. Der hielt entgegen, dass angesichts des Dauerregens bei Minusgraden ein Streuen sinnlos gewesen wäre. Es treffe ihn daher kein Verschulden an dem Sturz. Dies sah das Oberlandgericht Saarbrücken anders. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass ein Streuen tatsächlich sinnlos gewesen wäre. Er müsse zwar keine unzumutbaren oder nutzlosen Maßnahmen ergreifen, sofern aber das Streugut die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringern könne, bleibe auch die Streupflicht bestehen. ( Oberlandgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 U 630/98 )
Streit ums Salz - bei Glatteis unverzichtbar.
Bei gefrierendem Regen reicht es nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht aus, wenn an der Ausfahrtsrampe einer Tiefgarage nur Split gestreut wird. Falls sich Glatteis gebildet hat, muss demnach auch Streusalz zum Auftauen verwendet werden. Nach der Entscheidung muss der zuständige Hausmeister einem Autofahrer einen Unfallschaden von rund 4000 Mark ersetzen. Dessen Wagen war bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage wegen Eisglätte zurück gerutscht und unter das sich wieder schließende Rolltor geraten. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 261 C 11411/98)
Ein Eigentümer ist für sein Grundstück verkehrssicherungspflichtig: Er hat dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. (OLG Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 178/92)
Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr. Der Eigentümer ist daher nicht verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung zu treffen, urteilten die Oberlandesgerichte München (OLG München AZ: 1 U 5659/93) und Hamm (OLG Hamm AZ:9 U 193/91) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (BGH AZ: III ZR 54/84). Eine Ausnahme kann nach Meinung des OLG Frankfurt jedoch gelten, wenn die Wetterlage zu vorbeugenden Kontrollen Anlass gibt (OLG Ffm AZ: 1 U 112/84). Für den Streupflichtigen von besonderer Bedeutung ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an er streuen muss. Zum Teil ist dies in den einschlägigen Satzungen der Kommunen ausdrücklich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend gegen 20 Uhr endet. (BGH AZ: VI ZR 125/83). Daher muss nach Meinung des Landgerichts Mainz für einen Zeitungszusteller nicht schon vor 7 Uhr gestreut werden.
(LG Mainz AZ: 9 O 233/92).
Zu beachten ist allerdings, dass es nach Auffassung der Gerichte mit dem einmaligen Streuen oder Schneeräumen nicht immer getan ist. So fordert der BGH eine Wiederholung, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (BGH AZ: III ZR 123/86).
Nur bei extremen Wetterlagen dürfte auf wiederholte Streuversuche verrichtet werden - wenn anzunehmen ist, dass die Maßnahmen wirkungslos blieben. Allerdings ist bei dieser Frage Vorsicht geboten: Denn der Streupflichtige muss die Wirkungslosigkeit beweisen können, so dass Landgericht Berlin.
(LG Berlin AZ: 58 S 549/97)
Außerdem entbinden nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (AZ: 9 U 5915/97) und der OLG Saarbrücken (AZ: 1 U 630/98) und Düsseldorf (AZ: 22 U 154/97) Eisregen und gefrierender Sprühregen den Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres von seiner Streupflicht.
Großzügiger sind die Gerichte beim Schneeräumen. Bei starkem Schneefall müsse nicht sofort mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, urteilten die OLG Naumburg (AZ: 12 U 144/99) und Brandenburg (AZ: 2 U 11/99).
Eine so genannte gesteigerte Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung des BGH bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen starken Besucherverkehr mit sich bringen wie Gast- und Sportstätten, Theatern, Kinos und Gaststätten (BGH AZ: VI ZR 4/92). Bei solchen Grundstücken könne sogar die Verpflichtung bestehen, auch während der Nachtzeit zu streuen.
(BGH AZ: III ZR 137/84). http://www.backhus-kg.de/gericht.htmzB