Ich will Tschulias Thread nicht missbrauchen, daher bitte ich ein weiteres Mal den OT zu entschulden.
Hier ist ein Auszug zum Thema (Quelle:
http://www.rechtsanwalt-jessen.de/haftung.htm)
Frage: Nach dieser Rechtslage scheint es mir sehr riskant, das Pferd in fremde Hände zu geben - zum Beispiel einer Reitbeteiligung oder Freunden, die gerne einmal reiten möchten. Wie ist da die Rechtslage?
Antwort: Die Haftung bei Reitbeteiligungen war ein juristischer Dauerbrenner. Denn bekanntlich hört die beste Freundschaft dort auf, wo Geldprobleme anfangen. Gerade kürzlich hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden.
Der Fall war wie folgt: die zwei Freundinnen, nennen wir sie Martina und Michaela, trafen sich im Reitstall. Martina konnte nicht reiten, weil ihr Pferd lahmte. Michaela stellte ihr deshalb ihr eigenes Pferd zur Verfügung, damit Martina an der vereinbarten Reitstunde teilnehmen konnte. Da das Pferd unter der fremden Reiterin Martina lustlos "daherlatschte", forderte der Reitlehrer Martina auf "ihm doch mit der Gerte eins draufzugeben". Das nahm das Tier wohl wörtlich, raste los, begann zu buckeln und warf Martina ab. Sie stürzte so unglücklich auf die Reitbahnbande, dass sie sich erhebliche Verletzungen zuzog.
Martina verlangte von ihrer guten Freundin Michaela den Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von 98.340,28 Mark. Dazu kamen 30.000 Mark Schmerzensgeld und die Feststellung, dass Michaela für alle Folgeschäden aufzukommen habe. Soviel zur guten Freundschaft. Hier haben wir die typische Problematik der Gefälligkeitsverhältnisse, die eintreten, wenn man das eigene Pferd aus Freundschaft einem anderen unentgeltlich überlässt.
Frage: Wie ist die Sache denn ausgegangen?
Antwort: Der Rechtsstreit läuft seit 1983. Die zentrale Frage war, ob Michaela für die Schäden aufkommen musste, also auch noch dafür zahlen musste, dass sie ihr Pferd aus reiner Freundschaft Martina überlassen hatte. Ein Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten die Ansprüche der Klägerin Martina zunächst ab, weil Michaela ihr das Pferd unentgeltlich, also aus Gefälligkeit, überlassen hatte. (OLG Düsseldorf, VersR 92,251; Urteil v. 18.10.90) Damit wollte sich Martina nicht zufrieden geben und zog vor den Bundesgerichtshof. Dieser war anderer Ansicht. Michaela muss trotz ihrer Gefälligkeit haften und damit bezahlen. (BGH, VersR 92, 1145, Urteil v. 9.6.92)
Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun über die Höhe der Schäden zu entscheiden. Entscheidend dafür wird sein, ob Martina eventuell ein Mitverschulden anzulasten ist, d.h., ob sie einen Reiterfehler begangen hat. Martina muss nun nachweisen, dass sie in der Reitstunde keinen Fehler gemacht hat.
Frage: Kann ich mich von dieser Haftung und Schadensersatzansprüchen irgendwie befreien?
Antwort: Durch einen Haftungsverzicht des/r Reiters/in, der in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden muss. Bei Minderjährigen müssen die Eltern mit unterzeichnen. Auf jeden Fall sollte man darauf bestehen, dass die Mitreiter bei Ausritten eine sturzsichere Kappe tragen. Andernfalls kann ihnen bei Kopfverletzungen ebenfalls ein Mitverschulden zugerechnet werden.
Aber Achtung: durch den Haftungsverzicht wird nicht die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen, d.h. Schäden, die das Tier z.B. einem Spaziergänger zufügt. Diese Schäden sind dann aber in den meisten Fällen durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Sie bezahlt die Schäden, die durch das Tier und seine Unberechenbarkeit verursacht wurden.
Einen zusätzlichen Schutz bietet sowohl für den Tierhalter als auch für die Reitbeteiligung die Privathaftpflichtversicherung. Sie bezahlt, wenn der Schaden nicht durch die Unberechenbarkeit des Tieres verursacht wurde, sondern ein Reiterfehler (s.o.) vorliegt. So zum Beispiel, wenn der Reiter zwar das Pferd unter Kontrolle hat, aber dennoch unachtsam eine Straße überquert und dadurch einen Unfall verursacht.