hexicat hat geschrieben:
aDer Status landwirtschaftlicher Betrieb hängt übrigens anders wie das Brennrecht nicht am Haus, sondern an der Art, wie der Besitzer seinen Lebensunterhalt bestreitet, so von wegen Landwirtschaft und Gewinnerzielungsabsicht....
Bedaure, aber das ist falsch.
Wenn ein Gebäude dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet wurde und so bei der Gemeinde geführt wird, dann bleibt es das, bis die endgültige Betriebsaufgabe erklärt wird. Auch wenn zwischenzeitlich alle Flächen verpachtet und keine LW mehr betrieben wurde, ändert sich daran nichts. Das ist rechtlich nur eine Betriebsunterbrechung, der Betrieb könnte jeder Zeit wieder aufgenommen werden, ggfs auch vom Rechtsnachfolger (Käufer). Ein Nachbar kann dann zB nichts gegen die (Wieder-)Aufnahme der Tierhaltung unternehmen. Die Eigenschaft "landwirtschaftlicher Betrieb" klebt in diesem Fall tatsächlich am Gebäude.
Aber der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb " ist vielschichtig und jedes Amt hat eine eigenen Definition. Für die Berufsgenossenschaft und die EU reicht die Bewirtschaftung von landwirtschaftlicher Nutzfläche um einen Betrieb zu begründen, für den Zoll (grüne Nummer Traktor) ist das Erzielen von Einnahmen wesentlich, für das Finanzamt muß Gewinn beabsichtigt sein und für das Bauamt (Bauen im Außenbereich) muß der wesentliche Teil des Lebensunterhaltes nachhaltig mit LW bestritten werden.
Merkregel: Wenn man Geld zahlen soll, ist man sofort Landwirt, für Privilegien muß man sich etwas mehr anstrengen :-)
Gruß,
Pegasus