baura hat geschrieben:
@sunshine,
ist das wirklich so, dass man per Vertrag die Haftung von Schäden an der RB abweisen kann - solange der Vertrag eben vorm Schaden vereinbart wird?
Im Ergebnis ja.
Hier hat das Gericht angenommen, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss vorliegt und der Halter somit nicht nach 833 BGB haftet. Wenn jemand nicht haftet, haftet er nicht. Dann machts keinen Sinn, dass nachher eine Krankenversicherung anklopft und noch Geld haben will.
Und was stillschweigend funktioniert (wobei ein Gericht viele Argumente in den Topf werfen muss), funktioniert auch schriftlich.
Hätten die Parteien einen schriftlichen Haftungsausschluss gehabt, hätten die sich eben den Rechtsstreit soweit sparen können.
Im Grunde hat man aber auch kein wirkliches Problem, wenn man das nicht macht, denn entweder hat die RB per se keinen Anspruch gegen den Tierhalter (weil sie versicherungsrechtlich als Mithalter gilt = Eigenschaden) oder sie ist eben nicht (Mit)Halter, sondern popeliger Dritter und die THV übernimmt die Schäden an der RB.
Zitat:
Gilt aber nicht bei Minderjährigen, oder?
Doch.