charly-b hat geschrieben:
Wenn deine Freundin den TA bezahlt hat, dann hat sie ihn auch beauftragt. Dass die Verkäuferin den Termin gemacht hat zählt da nicht, dies hat sie dann im Auftrag der Käuferin gemacht.
Letztlich kann das je nach Gericht etwas unterschiedlich gesehen werden, ich kann nur vom Fall einer Miteinstellerin berichten, der im Grunde exakt das gleiche war:
Pferd angeschaut, probegeritten, alles gut. Die Verkäufer haben TA vor Ort mit der AKU beauftragt, die aber durch die Käuferin gezahlt wurde und es wurde auch "an die Käuferin befundet". Also hat das Gericht im Nachhinein die Käuferin als Auftraggeberin definiert. Das Pferd wurde als "o.b.B." befundet und tauglich für den sofortigen Einsatz als Reitpferd. Als das Pferd hier ankam schlug meine SB die Hände über´m Kopf zusammen und hat sofort den zufällig anwesenden TA mal gebeten, einen Blick drauf zu werfen, der hat auch gleich mal die Krise bekommen und sich die Röntgenbilder zeigen lassen - absoluter Murks. Es wurde mit Eisen geröntgt und aus Winkeln, bei denen unser TA meinte, er können nichtmal erkennen ob dort ne Kuh oder ein Pferd geröntgt wurde, geschweige denn, dass man da ein "o.b.B" drauf erkennen könne.
Eine Nachuntersuchung in der Klinik ergab dann Arthrose auf sämtlichen Beinen und eine maximal stark eingeschränkte Nutzung als Reitpferd.
Das ganze zog sich dann recht lange hin (über ein Jahr....), da die Verkäufer sich stur stellten, das ganze vor Gericht ging, in Unkenntnis der Auftraggebersituation der AKU erstmal die Verkäuferin auf Rücknahme verklagt wurde, dann mussten weitere Gutachteruntersuchungen vorliegen, dann erst wurde gerichtlich festgestellt, dass nicht die Verkäuferin, sondern der TA direkt verklagt werden muss, da dieser den Fehler gemacht hatte und den Fehler auch gegenüber der Käuferin gemacht hat, die Verkäuferin dagegen hat laut Gericht keinen Fehler gemacht. In einem zweiten Verfahren wurde nun also der TA auf Schadenersatz verklagt, was daraus geworden ist weiß ich jetzt gerade leider nicht mehr, ist schon etwas länger her.
Die Verkäuferin konnte in diesem Fall nicht belangt werden, da im Verkaufsvertrag (sinngemäß) stand: verkauft wie gesehen und gemäß vom Käufer zu beauftragender AKU. Unter Privatleuten kann man weitere Haftungen ja ausschließen, und insofern war ein Anspruch gegen die Verkäuferin nicht gegeben.
genau das sind meine befürchtungen...der verkäufer stellt sich ".." und verweist auf den TA der ja "scheinbar zu blöd um rö-bilder zu beurteilen...." da kann ja dann der verkäufer nix für....
einziger vorteil - ist ein gewerblicher kauf (für den verkäufer verkauf) gewesen - nimit ausschluss von anspruch ...