Ciara hat geschrieben:
Das gilt seit 2002 nicht mehr, Hannos:
https://www.iww.de/ue/kfz-versicherung/ ... ern-f18514Den Satz "Seit der Änderung des § 7 Straßenverkehrsgesetz im August 2002 haftet der Halter des Anhängers isoliert. Im Verhältnis Zugmaschine zu Anhänger liegt eine Gesamtschuldnerschaft vor." interpretiere ich nun so, dass die Auto-Versicherung zumindest für 50% des Schadens aufkommt. Für die anderen 50% wäre dann der Halter verantwortlich. Vermutlich auch privat, wenn keine Versicherung besteht.
Wenn die Versicherung des Autos 100% übernimmt bei nicht versichertem Hänger dann vermutlich nur aus Kulanz.
Allerdings reine Interpretation des o.g. Urteils, kein tatsächliches Wissen

Ich habe diese isolierte Haftung des Halters des Anhängers so verstanden:
Wird mit dem Anhänger ein Schaden verursacht, ist der Anhänger über die Versicherung des Autos, an dem der Hänger angehängt war, mitversichert. Wenn Halter des Zugfahrzeugs und Halters des Hängers einunddieselbe Person ist, gibt es also gar keine Probleme. Gehört der Hänger aber einer anderen Person als das Zugfahrzeug, kann der Geschädigte selbst entscheiden, ob er seine Ansprüche gegen den Halter des Zugfahrzeugs oder gegen den Halter des Hängers geltend macht. Dem Geschädigten gegenüber haften also beide Halter isoliert und zwar meines Wissens nach für den gesamten Schaden. Wie die beiden Halter den Schaden dann im Innenverhältnis klären, ist ihre Sache. Die isolierte Haftung gilt wie gesagt - meines Wissens nach - nur gegen den Geschädigten.
Verursacht der Hänger einen Schaden, ohne dass er an einem Zugfahrzeug angehängt war (geparkter Hänger rollt weg und beschädigt z. B. einen Zaun etc.), dann ist das nicht versichert - es sei denn, man hat eine gesonderte Haftpflichtversicherung für den Hänger abgeschlossen.
Snoeffi